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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage II.

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überhaupt die Führung der Geschäfte, gelten, bis zum Erlaß einerbesonderen Geschäftsordnung, im Wesentlichen die Bestimmungen fürdie Ortsausschüsse und Generalräthe. Der Ortsverbands-Ausschußist beschlußfähig, sobald die Majorität seiner Mitglieder anwesend ist.Die Mitglieder und Beamten werdenj, wie in ^den ^Ortsvereinenüblich, entschädigt.

z. 30.

Der Ortsverbands-Ausschuß wählt bei seiner Constituirung einenVorsitzenden, Sekretär, Kassirer und Controleurs deren Befugnisseim Wesentlichen denen der gleichnamigen Beamten der Ortsvercineentsprechen, und insbesondere durch die Muster-Kassenordnung gere-gelt werden. Der Ortsverbands-Kassirer hat jedenfalls eine entspre-chende KautionZzu stellen, und einen vom Ausschuß ausgestelltenContrakt zur Anerkennung seiner Verpflichtungen zu unterschreiben.Die Ortsverbandskasse ist vierteljährlich zu controliren und abzu-schließen, worauf der Ausschuß die Decharge ertheilt.

In den Ortsverbands-Ausschüssen von 10 Mitgliedern und dar-über ist auch ein stellvertretender Borsitzender und Schriftführer zuwählen. Die gewählten Ortsverbands-Beamtcn sind binnen 14 Tagendem Verbandskassirer in Berlin (nebst Adressen) anzuzeigen.

§.31.

Die Ortsverbands-Versammlung (K. 32) wählt im letzten Monatjedes Kalender-Halbjahrs S Ortsverbands - Revisoren,' zurRevision der Ortsverbands-Kasse (It. Muster-Kassen-Ordnung) undder Orts-Jnvalidenkassen (§. 3 der Gesch.-Ordn.), welche gleichfallsbinnen 14 Tagen dem Verbands-Kassirer in Berlin anzuzeigen sind.Für die Ortsverbands-Nevisoren gelten im Allgemeinen die Bestim-mungen über die Orts- und Generalrevisoren.

Z. 32.

Regelmäßig einmal in jedem Kalender-Vierteljahr, und zwarwomöglich im letzten Monat desselben, beruft der Ortsverbands-Aus-schuß die Mitglieder sämmtlicher Verbandsvereine zu einer allgemeinenOrtsverbands-Versammlung, in welchcr der Vorsitzende undSchriftführer des Ortsvcrbands-Ausschusses, resp, deren Stellvertreter,Vorsitz und Protokoll führen. Die Berufung muß spätestens 3 Tagevor dem Versammlungstage unter Angabe der Tagesordnung, durchCircular oder Zeitungs-Annonce in ortsüblicher Weise erfolgen, und