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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage II.

ist es Pflicht der Ausschüsse und Mitglieder aller Ortsvereine, zahl-reich und pünktlich zu erscheinen.

DerZweck der Ortsverbands-Versammlung ist gegenseitiges Kennen-lernen der verschiedenen Berufkgenossen, Besprechung der gemein-samen lokalen, resp, allgemeinen Verbands- und Arbeiter-Angelegen-hciten, Aufklärung über die Prinzipien der Gewerkvereine, sowie deranderen sozialen Parteien, und Agitation für die ersteren, endlich,in der ersten Versammlung jedes Kalender-Halbjahrs, Entgegennahmeund Dccharge des Abschlusses der Ortsverbandskasse auf Bericht derOrtsvcrbands-Revisoren. In jeder Ortsverbands-Versammlung soll,wenn irgend möglich, ein Vortrag über soziale Fragen und Arbeiter-Angelegenheiten gehalten, resp, verlesen werden.

§. 33.

Außer den regelmäßigen Ortsverbands-Versammlungen könnenauch auf Beschluß des Ausschusses außerordentliche Ortsver-bands-Versammlungcn berufen werden, jedoch nicht öfter alseinmal monatlich. In diesen Versammlungen sollen (in Ermange-lung eines besonderen BildungsvereinS) bildende Vorträge und Dis-kussionen abgehalten, und womöglich auch die Frauen und Lehrlingezugezogen werden. Auch können statt der außerordentlichen Ver-sammlungen, jedoch höchstens einmal halbjährlich, gemeinsame ge-sellige Zusammenkünfte veredelnden Charakters stattfinden.Kosten dürfen dieselben der Ortsverbandskasse nicht auferlegen.

Bei dringenden allgemeinen Arbeiter-Angelegenheiten und aufBeschluß des Centralraths oder Verbandstags ist der Ortsverbands-Ausschuß verpflichtet, so schnell als möglich eine außerordentlicheOrtsverbandsversammlung zu berufen.

z. 34.

Die obligatorisch (verbindlich) gemeinsamen Angelegenheitender Ortsverbände sind: I) die Nechtsconsultation; L) die Bildungs-bestrcbungen; 3) die Abwehr gegen Angriffe anderer Parteien; 4) dieVerbands-Jnvalidenkasse. In größeren Ortsverbänden empfiehlt essich, für jeden der Gegenstände I), S) und 4) eine besondere Com-mission zu bilden.

8-35.'

Zum Zweck der Nechtsconsultation (lt. Rechtsschutz »Regle-ment) bestellt der Ortsverbands-Ausschuß einen gemeinsamen Rechls-