Anlage III.
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Genossenschaften, insbesondere Produktivgenossenschaftendes Maschinenbau-Gcwerks (Z. 65);9) durch Verbindung mit den anderen deutschen Gewcrk-
vereinen zur gegenseitigen Förderung und Unterstützung.Auch andere, als die hier aufgeführten Einrichtungen und Maß-regeln können durch Beschluß der Generalversammlung eingeführtwerden, insofern sie dem statutenmäßigen Zwecke entsprechen.
Z.3.
Der Gewerkverein befolgt in Betreff der Arbeitsbedingungen fürseine Mitglieder folgende leitende Grundsätze:
I) Der Arbeitslohn muß ausreichen zum kräftigen Unterhaltdes Arbeiters und seiner Familie, mit Einschluß der Ver-sicherung gegen jede Art von Arbeitsunfähigkeit, sowie dernöthigen Erholung und humanen Bildung.
S) Abzüge von dem bedungenen Lohne dürfen nur unter Be-theiligung der Arbeitnehmer gemacht werden.
3) Die Sonutagsarbeit ist, bis auf das unerläßlich Noth-wendige, gänzlich abzustellen.
4) Die Arbeitszeit für Erwachsene ist auf höchstens IS Stun-den, inkl. 2 Stunden Pause, zu normiren.
5) Die Nachtarbeit ist, ebenfalls bis auf das unerläßlich Noth-wendige, gänzlich abzustellen.
6) Jede neue Fabrik-, resp. Arbeitsordnung ist zwischenArbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren.
7) Zur Erledigung von Differenzen zwischen Arbeitgebern und-nehmern ist ein bleibendes Schiedsgericht zu bilden,welches zu gleichen Theilen von beiden Klassen gewählt wirdund einen unparteiischen Obmann hat.
8) Die gewerbliche Arbeit der Kinder und Unerwachscnenmuß so beschränkt werden, daß die vollständige körperliche,geistige und sittliche Ausbildung der Jugend dadurch nichtbeeinträchtigt wird.
9) Die Zuchthaus-Arbeit darf nicht von den Arbeitgebern,indem sie ihre Arbeit ganz oder theilweis durch Sträflingeversehen lassen, zur Conkurrenz mit der freien Arbeit miß-braucht werden.