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Anlage III.
Ortsversammlungen gelten sonst dieselben Bestimmungen, wie vonden ordentlichen. — Endlich kann der Ortsverein auch Mitglieder-versammlungen zum Anhören und Diskutiren von Vorträgen ein-führen, zu deren Besuch jedoch kein Mitglied verpflichtet ist.
8- 23.
Die Ortsversammlung ist beschlußfähig, wenn' mindestens dieMajorität aller Mitglieder anwesend ist. Ist dieß nicht der Fall, somuß binnen acht Tagen eine außerordentliche Ortsversammlung be-rufe» werden, welche dann jedenfalls beschlußfähig ist. — Die Ver-handlungen werden in parlamentarischer Weise nach Anleitung derzu erlassenden Geschäftsordnung geführt. Anträge müssen wenigstensdrei Tage vorher auf ortsübliche Weise den Mitgliedern bekannt ge-macht sein; doch können dringliche Anträge mit 2/g Majorität zurBeschlußfassung zugelassen werden. — Die Beschlüsse und Wahlenerfolgen durch absolute Majorität der Anwesenden, außer in den be-sonders vorgesehenen Fällen.
s- 24.
Die Ortsversammlung bildet die letzte Instanz für alle An-gelegenheiten des Ortsvereins, soweit nicht ausdrücklich der General-rath und die Generalversammlung des Gewerkvereins zur Entscheidungberechtigt sind. Die Ortsversammlung beschließt insbesondere:
1) über die Aufnahme neuer Mitglieder in zweifelhaften Fällenund über den Ausschluß von Mitgliedern;
2) über den Abschluß des verflossenen Quartals in den ordent-lichen Sitzungen im Januar, April, Juli und Oktober ausBericht der Revisoren;
3) über Wahl und Absetzung der Ausschußmitglieder, Revisoren,Schiedsrichter und besonderen Commissionen;
4) über Auslegung der Statuten und Vereinsbeschlüsse, vor-,behaltlich der Entscheidung der Generalversammlung;
5) über Anträge unv Beschwerden an den Vorort und die Ge-neralversammlung des Gewerkvereins;
' K) über alle Ausgaben, weiche nicht nothwendig aus den Sta-tuten und Vereinsbeschlüssen folgen und mehr als S Thlr.betragen, jedoch innerhalb der von der Generalversammlunggesteckten Grenzen, sowie über Mietsverträge;