Anlage III.
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7) über die Genehmigung von Arbeitseinstellungen, resp. Em-pfehlung derselben an den Vorort.
Bczirksvercine.
Z. 25.
Sobald in einer Stadt oder in einer Gegend von höchstens dreiMeilen Durchschnitt zwei oder mehr Ortsvereine des Gewerk-vereins der Maschinenbau -Arbeiter bestehen, können dieselben einenBezirksverein bilden, um die gemeinsamen Interessen zu ver-folgen. Ebenso können auch die Ortsvereine eines deutschen Lan-des, einer Provinz oder eines Jndustriebezirks einen Bezirks-verein bilden, wenn dieselben es für dienlich halten. Beschließt dieMajorität der Ortsvereine eines Bezirks die Gründung eines Bczirks-vereins, so sind die übrigen Ortsvereine des Bezirks verpflichtet,demselben beizutreten. Auch Einzelmitglieder an Orten, wo Orts-vereine nicht bestehen, können dem Bezirksverein beitreten.
§. 2S.
Die Organe des Bezirksvereins sind der Bezirksausschuß und dieBezirksversammlung. — Der Bezirksausschuß hat dieselbe Zu-sammensetzung wie die Ortsausschüsse. Die Majorität seiner Mit-glieder muß an dem Sitze des Bezirksvereins wohnhaft sein, welcherletztere in der Regel derjenige Ort ist, in welchem die meisten Vcr-einsmitgliedcr vorhanden sind. Die Mitglieder des Bezirksausschusseswerden halbjährlich von den Ortsversammlungen nach näher festzu-stellendem Modus gewählt.
Z. 27.
Die Bezirksversammlung besteht:
s. wenn der Brzirksverein sich in einer Stadt oder dreimaligenGegend befindet, aus sämmtlichen Mitgliedern der Ortsvereine;
d. andernfalls aus den Delegirten der Ortsvereine. JederOrtsveri'in kann für je 100 Mitglieder einen Delegirten sendenund hat jedensal.s für je 50 Mitglieder 1 Stimme. Auchjeder Ortsverein unter bv Mitgliedern kann einen Delegirtensenden und hat jedenfalls 1 Stimme.
8- 28.
Die Befugnisse, Geschäftsordnung u. s. w. des Bezirksausschussesund der Bezirksversammlung werden von dem Bezirksverein selbst