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Anlage III.
nach Grundzügen, welche die Generalversammlung des GewerkvercinSfestzustellen hat, geordnet. Die Bezirksvereine sind nur Mittelgliederzwischen den Ortsvereinen und dein Gesammt-Gewerkvereine zur Ver-tretung der gemeinsamen Jnteressm eines Bezirks, insbesonderegegenüber den Arbeitgebern und den Behörden.
Vorort und Generalrath.
s- 29.
Die Generalversammlung wählt unter den Ortsvereinen einenVorort des Gewerkvereins.
§. 30.
Zur Verwaltung der gemeinsamen Geschäfte des ganzen Ge°Werkvereins wird ein Generalrath erwählt, bestehend aus 16 Mit-gliedern , wovon 9 dein Vorort nebst dreimeiligem Umkreis angehörenmüssen. Die Amtsdauer der Mitglieder ist ein Jahr. — Die Mit-glieder des Generalraths werden von der Generalversammlung ver-mittelst Stimmzettel gewählt, und zwar der Vorsitzende und dessenStellvertreter, der Generalsekretär, der Schatzmeister und Controleur,welche sämmtlich dem Vorort angehören müssen, in besonderem Wahl-gang, die übrigen gemeinsam. Außerdem wählt die Generalver-sammlung 16 Stellvertreter (wovon ebenfalls 9 dem Vorortangehörig), welche bei Veränderung oder Suspendirung von Mit-gliedern in den Generalrath eintreten.
s- 31-
Von dem Generalrath gelten in Bezug auf Befugnisse undGeschäftsordnung im Allgemeinen dieselben Bestimmungen wie vonden Ortsausschüssen. Der Generalrath hat die Beschlüsse der Ge-neralversammlung auszuführen, resp, die Ausführung derselben zuüberwachen. In den Zwischenräumen der Generalversammlungen,jedoch nur bei äußerster Dringlichkeit, kann derselbe im Interesse desGewerkvereins Beschlüsse fassen, die nur bis zur nächsten General-versammlung , resp, allgemeinen Abstimmung A 39) Giltigkcit haben.— Gemäß der zu erlassenden Geschäftsordnung sind bei solchen Be-schlüssen, insbesondere wo es sich um eine größere Arbeitseinstellunghandelt, die auswärtigen Mitglieder des Gcneralraths zur schrift-lichen oder persönlichen Abstimmung heranzuziehen. Für die laufendenGeschäfte genügt die Einladung der zum Vorort und dreimeiligen