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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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309
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Anlage 111.

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Umkreis gehörigen Mitglieder des Generalraths, von denen min-destens sechs anwesend sein müssen. Die Sitzungsprotokolle sind aberstets binnen zwei Tagen an die auswärtigen Mitglieder abzusenden.

8- ss.

Der Generalrath führt die Aufsicht über die ihm angehörigenBeamten in gleicher Weise, wie die Ortsausschüsse und ist, unterZuziehung seiner auswärtigen Mitglieder, zur Suspendirung undErsetzung derselben berechtigt. — Der Generalrath verfügt über dieKasse des Gewerkvereins innerhalb der von der Generalversammlungerlassenen Bestimmungen. Die Zeichnung sür den Gewerkvercin ge-schieht gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden resp, dessen Stellver-treter, den Generalsekretär und den Controleur. — Die Kautionen,Besoldungen und Vergütungen der Beamten und übrigen Mitgliederdes Gcneralraths bestimmt die Generalversammlung. Der Schatz-meister hat jedenfalls eine angemessene Kaution zu stellen.

8- 33.

Der Vorsitzende des Generalraths und dessen Stellvertreter, derSchatzmeister und der Controleur des Generalraths haben für diegemeinsamen Angelegenheiten des Gewerkvereins die nämlichen Be-fugnisse und Verpflichtungen, wie die betreffenden Beamten für dieOrtsvereine. Das Nähere ergibt die zu erlassende Geschäftsordnung.

8- 34.

Der Generalsekretär unterhält die Verbindung zwischen demGeneralrath und den Orts- und Bezirksvereinen und ist der eigent-lich geschäftsführende Beamte des Vororts. Derselbe hat ein stän-diges Bureau, worin sämmtliche Schriftstücke des Vereins, die Mit-gliederlisten, Gcwerksstatistik u. f. w. aufbewahrt werden. DerGeneralsekretär stellt jeden Monat baldmöglichst die von den Orts-fekretären eingelaufenen Tabellen und Berichte übersichtlich zusammenund hat dieselben, sobald die Kafsenverhältnisse es gestatten, durchden Druck zu veröffentlichen. — Ferner soll der Generalsekretärdarüber wachen, daß die Geschäfte der Ortsvereine statutengemäßund im Einklang mit den Beschlüssen der Generalversammlung ge-führt werden, und daß insbesondere die Ortssekretäre ihre Schuldig-keit thun. — Endlich hat der Generalsekretär sür Ausbreitung desGewerkvereins zu wirken, zu welchem Zwecke er Reisen machen, resp,dem Generalrath andere Personen zu diesem Behufe vorschlagen kann.