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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage 111.

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Umkreis gehörigen Mitglieder des Generalraths, von denen min-destens sechs anwesend sein müssen. Die Sitzungsprotokolle sind aberstets binnen zwei Tagen an die auswärtigen Mitglieder abzusenden.

8- ss.

Der Generalrath führt die Aufsicht über die ihm angehörigenBeamten in gleicher Weise, wie die Ortsausschüsse und ist, unterZuziehung seiner auswärtigen Mitglieder, zur Suspendirung undErsetzung derselben berechtigt. Der Generalrath verfügt über dieKasse des Gewerkvereins innerhalb der von der Generalversammlungerlassenen Bestimmungen. Die Zeichnung sür den Gewerkvercin ge-schieht gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden resp, dessen Stellver-treter, den Generalsekretär und den Controleur. Die Kautionen,Besoldungen und Vergütungen der Beamten und übrigen Mitgliederdes Gcneralraths bestimmt die Generalversammlung. Der Schatz-meister hat jedenfalls eine angemessene Kaution zu stellen.

8- 33.

Der Vorsitzende des Generalraths und dessen Stellvertreter, derSchatzmeister und der Controleur des Generalraths haben für diegemeinsamen Angelegenheiten des Gewerkvereins die nämlichen Be-fugnisse und Verpflichtungen, wie die betreffenden Beamten für dieOrtsvereine. Das Nähere ergibt die zu erlassende Geschäftsordnung.

8- 34.

Der Generalsekretär unterhält die Verbindung zwischen demGeneralrath und den Orts- und Bezirksvereinen und ist der eigent-lich geschäftsführende Beamte des Vororts. Derselbe hat ein stän-diges Bureau, worin sämmtliche Schriftstücke des Vereins, die Mit-gliederlisten, Gcwerksstatistik u. f. w. aufbewahrt werden. DerGeneralsekretär stellt jeden Monat baldmöglichst die von den Orts-fekretären eingelaufenen Tabellen und Berichte übersichtlich zusammenund hat dieselben, sobald die Kafsenverhältnisse es gestatten, durchden Druck zu veröffentlichen. Ferner soll der Generalsekretärdarüber wachen, daß die Geschäfte der Ortsvereine statutengemäßund im Einklang mit den Beschlüssen der Generalversammlung ge-führt werden, und daß insbesondere die Ortssekretäre ihre Schuldig-keit thun. Endlich hat der Generalsekretär sür Ausbreitung desGewerkvereins zu wirken, zu welchem Zwecke er Reisen machen, resp,dem Generalrath andere Personen zu diesem Behufe vorschlagen kann.