Druckschrift 
Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
Seite
310
Einzelbild herunterladen
 

310

Anlage III.

Gcneralrevisore».

§. 35.

Außer dem Generalrath wählt die Generalversammlung auf Vor-schlag der Vorortsversammlung drei General revisoren, welchedem Vorort angehören müssen, zur Revision der Kasse und der Ab-schlüsse des Gewerkvcreins. Diese Gcneralrcvisoren bilden eine Com-mission, an welche alle Beschwerden über die Geschäftsführung desGeneralsekretärs und Generalraths bei Nichttagen der Generalver-sammlung zu richten sind. Findet die Revisionskommission die Be-schwerde gerechtfertigt, so hat dieselbe entweder beim Generalrath aufAbhülfe zu dringen oder im äußersten Falle unter Zustimmung derVorortsversammlung den Generalrath zu susvendiren und sofort eineAbstimmung sämmtlicher Ortsvereinc über die Absetzung des General-raths, resp, bestimmter Mitglieder desselben, unter schriftlicher Mit-theilung der Gründe herbeizuführen. Die Generalrevisoren sindbesoldet.

Generalversammlung.

§. 36.

Die Generalversammlung besteht aus Abgeordneten dersämmtlichen Ortsvereine. Jeder Ortsverein von mindestens 150 Mit-gliedern wählt durch seine Ortsversammlung aus seiner Mitte einenAbgeordneten mit absoluter Majorität, bei 300 500 Mitgliedernzwei Abgeordnete, sür jede ferneren 500 Mitglieder einen Abge-ordneten mehr. Vereine unter 150 Mitglieder, sowie einzelne Mit-glieder haben sich zum Zwecke der Wahl auf Höhe von 150 zu ver-einigen. Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäftsordnung.

§. 37.

Die Generalversammlung bildet die oberste Instanz inallen Angelegenheiten des Gewerkvereins und hat vorzugsweise überFolgendes zu entscheiden:

1) den ^Jahresabschluß des Gewerkvereins auf Bericht der Ge-neralrevisoren;

2) die Wahl und Absetzung der Mitglieder des Generalraths nndder Generalrevisoren;

Z) die Absetzung der Mitglieder von Orts - und Bezirksausschüssen,falls dieselben ihre statutenmäßigen Pflichten verabsäumen;