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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage III,

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4) in letzter Instanz die Ausschließung von Mitgliedern wegenZuwidcrhandelns gegen die Statuten und Beschlüsse, sowiegegen die Ehre und Interessen des Gewerkvereins-,

5) den Eintritt in den Verband deutscher Gewerkvereine und denAustritt aus.demselben, sowie die Genehmigung derjenigenBeschlüsse des Verbandes, welche nicht gemäß den Statutenvon selbst verbindliche Kraft haben;

6) die Aufnahme von Orts- und Bezirksvcreinen des Maschinen-bauarbeiter-Gewerbes mit ähnlicher Tendenz und Verfassungund die Verschmelzung mit Gewerkvereinen verwandter Ge-schäftszweige;

7) die Auslegung und Abänderung der Statuten und Vereins-bcschlüsse;

8) alle Anträge und Beschwerden von Vereinen oder einzelnenMitgliedern, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse desGewerkveveins beziehen, insbesondere Schritte des Gewerk-vereins gegenüber den Arbeitgebern und den Behörden imAllgemeinen;

9) die Bewilligung aller größeren Ausgaben, sowie die Aus-schreibung außerordentlicher Beiträge, vorbehaltlich der allge-meinen Mitglieder-Abstimmung (§. 39).

§. 38.

Alle Anträge für die Generalversammlung sind mindestens sechsWochen vor dem Zusammentritt derselben dem Gencralrath einzureichenuns von diesem binnen 14 Tagen an sämmtliche Ortsvereine zu ver-senden. Binnen wiederum 14 Tagen haben sämmtliche Ortsversamm-lungen in Vorberathung darüber zu treten. Alle Anträge, beiwelchen nicht diese Fristen innegehalten sind, können nur in ganzdringlichen Fällen von der Generalversammlung berathen werden;die Dringlichkeits-Erklärung erfolgt nur mit 2/z Majorität. Statuten-Abänderungen dürfen niemals für dringlich erklärt werden und er-fordern zu ihrer Annahme 2/z Majorität.

Allgemeine Abstimmungen.

§. 39.

Beschließt die Generalversammlung die Ausschreibung außer-ordentlicher Beiträge, so muß dieser Beschluß binnen höchstens