Anlage III,
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4) in letzter Instanz die Ausschließung von Mitgliedern wegenZuwidcrhandelns gegen die Statuten und Beschlüsse, sowiegegen die Ehre und Interessen des Gewerkvereins-,
5) den Eintritt in den Verband deutscher Gewerkvereine und denAustritt aus.demselben, sowie die Genehmigung derjenigenBeschlüsse des Verbandes, welche nicht gemäß den Statutenvon selbst verbindliche Kraft haben;
6) die Aufnahme von Orts- und Bezirksvcreinen des Maschinen-bauarbeiter-Gewerbes mit ähnlicher Tendenz und Verfassungund die Verschmelzung mit Gewerkvereinen verwandter Ge-schäftszweige;
7) die Auslegung und Abänderung der Statuten und Vereins-bcschlüsse;
8) alle Anträge und Beschwerden von Vereinen oder einzelnenMitgliedern, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse desGewerkveveins beziehen, insbesondere Schritte des Gewerk-vereins gegenüber den Arbeitgebern und den Behörden imAllgemeinen;
9) die Bewilligung aller größeren Ausgaben, sowie die Aus-schreibung außerordentlicher Beiträge, vorbehaltlich der allge-meinen Mitglieder-Abstimmung (§. 39).
§. 38.
Alle Anträge für die Generalversammlung sind mindestens sechsWochen vor dem Zusammentritt derselben dem Gencralrath einzureichenuns von diesem binnen 14 Tagen an sämmtliche Ortsvereine zu ver-senden. Binnen wiederum 14 Tagen haben sämmtliche Ortsversamm-lungen in Vorberathung darüber zu treten. Alle Anträge, beiwelchen nicht diese Fristen innegehalten sind, können nur in ganzdringlichen Fällen von der Generalversammlung berathen werden;die Dringlichkeits-Erklärung erfolgt nur mit 2/z Majorität. Statuten-Abänderungen dürfen niemals für dringlich erklärt werden und er-fordern zu ihrer Annahme 2/z Majorität.
Allgemeine Abstimmungen.
§. 39.
Beschließt die Generalversammlung die Ausschreibung außer-ordentlicher Beiträge, so muß dieser Beschluß binnen höchstens