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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
Entstehung
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Anlage III.

14 Tagen durch eine allgemeine Abstimmung der Mitglieder in sämmt-lichen Ortsvereinen genehmigt werden. Eine solche Abstimmung sollferner stattfinden, wenn in den Zwischenräumen der Generalver-sammlungen wichtige Entscheidungen des Gewerkvereins nothwendigsind. Zur Veranlassung einer allgemeinen Abstimmung sind berechtigt:1) der Generalrath, L) die Revisionskommission, 3) ein Drittel dersämmtlichen Ortsvereinc, wenn dieselben unter Angabe des Antragsund der Motive die Abstimmung verlangen. Entscheidend ist dieMajorität sämmtlicher abgegebenen Stimmen; die Abstimmungs-protokolle sind binnen drei Tagen an die Nevisionskommiss'vn ein-zusenden.

Klisscnverhältilisse.

§. 40.

Sämmtliche Fonds der Orts- und Bezirksvereine sind gemein-schaftliches Eigenthum des ganzen Gewerkvereins, sowie anderseitssämmtliche statutenmäßig geleisteten Ausgaben der Orts- und Be-zirksvereine für Rechnung des ganzen Gewerkvereins gehen. Be-darf daher ein Orts- oder Bezirksverein zu seinen statutenmäßigenAusgaben größerer Geldmittel, als in seiner Kasse vorhanden sind,so hat er sich unter Rechnungslegung an den Generalrath zu wenden,welcher einen oder mehrere andere Ortsvereine zur Absendung ihresUeberschusses an den benöthigten Ortsverein anweist. Anweisungund Nemittirung muß binnen spätestens 14 Tagen erfolgen.

§. 41.

Am Jahresanfang soll regelmäßig eine allgemeine Ausgleichungder Fonds unter den sämmtlichen Ortsvereinen erfolgen. Nach Maß-gabe des letzten Jahresabschlusses wird der Gesamintfonds des Gc-werkvereins nach Köpfen berechnet, und jeder Ortsverein soll durchdie Ausgleichung annähernd so viel Fonds erhalten, als die Zahlseiner Mitglieder bedingt. Diejenigen Ortsvereine, welche beträcht-lich mehr Fonds haben, werden vom Generalrath angewiesen, andiejenigen Ortsvereine zu remittiren, welche beträchtlich wenigerhaben. Diese Ausgleichung hat binnen spätestens vier Wochen statt-zufinden.

8- 4S.

Die Kasse des Generalraths, welche von der des Vorortsvereinsvollständig getrennt ist, wird bei der allgemeinen Ausgleichung mit