Anlage III.
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S Proc. des Gesammtfonds dotirt und ist auf dieser Höhe ferner zuerhalten.
8- 43.
Die Geldbestände sind gemäß der Kassenordnung in flüssige undstehende zu theilen. Die ersteren müssen so angelegt werden, Idaßsie jederzeit sofort verfügbar sind, die letzteren auf 3- bis 6 monat-liche Kündigung. Bei Anlegung der Vereinsfonds ist zuerst voll-kommene Sicherheit; dann aber die Verwendung zum Nutzen derarbeitenden Klassen, insbesondere bei Genossenschaften, maßgebend.— Die Belegung ist dem Generalrath anzuzeigen, und kann vondiesem jederzeit anders darüber bestimmt werden.
Arbeitslosigkeit,s- 44.
Bei Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,welche die Arbeitgeber zur Entlassung von Mitgliedern (Aussper-rung) bestimmt haben, hat, wenn es sich um höchstens 10 Mit-glieder handelt, der Ortsausschuß in einer sofort zu berufendenSitzung und unter Einladung von Vertretern beider Theile die An-gelegenheit zu prüfen. Er hat dann entweder die Mitglieder zurAnnahme der von Arbeitgebern gestellten Bedingungen zu verpflichten,oder durch eine Deputation :c. die Arbeitgeber zur Nachgiebigkeitgegen die gerechten Ansprüche der Arbeitnehmer, resp, zur Berufungeines unparteiischen Schiedsgerichts zu veranlassen. — Weigern sichdie Mitglieder, den Beschluß des Ausschusses auszuführen, soverlieren sie das Anrecht aus Hülfsgeld, können aber an die Orts-versammlung resp, den Generalrath appelliren. — Weigern sich dieArbeitgeber, den Vergleich oder das Schiedsgericht anzunehmen,so hat der Ausschuß sofort eine außerordentliche Ortsversammlungzu berufen. Wenn deren Entscheidung zu Gunsten der Mitgliederausfällt, so erhalten dieselben ein Hülfsgeld von zwei Thlrn.wöchentlich aus der Kasse des Gewerkvereins.
Jede solche Angelegenheit ist sofort dem Generalrath anzuzeigenund ferner wöchentlich darüber zu berichten. Dauert die Aussperrungoder Arbeitslosigkeit länger als vier Wochen, so hat der Generalrathüber die weitere Fortdauer des Hülssgeldes zu entscheiden. — JederBeschluß des Gencralraths in Bezug aus Hülssgeld muß in spätestensdrei Tagen dem betr. Ortsverein mitgetheilt werden.