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Anlag- III,
8- 45.
Kein Mitglied ist berechtigt, eigenmächtig die Arbeit einzu-stellen, es sei denn, daß ihm unverschuldete Dhr- loder Körper-verletzung widerfährt. Nur..in diesen: Falle behält er das Anrechtauf Hülfsgeld. — Glauben Mitglieder ihre Rechte und Interessenvon den Arbeitgebern verletzt und beabsichtigen infolge dessen dieArbeit einzustellen, so haben sie sofort dem Ortssekretär Anzeige zumachen, und es treten dieselben Maßregeln und Folgen ein, wienach Z. 44.
Z. 4ö.
Betrifft die Aussperrung oder beabsichtigte Arbeitseinstellungmehr als 10 Vcreinsmitglieder, so hat der Ausschuß nachvorheriger Prüfung sofort an den Generalrath zu berichten, in dessenHänden die Entscheidung ruht. Der Generalrath hat event, die De-putation an den betreffenden Arbeitgeber abzuordnen und bei Hart-näckigkeit der Arbeitgeber die Arbeitseinstellung, resp, die Hülfsgelderder Ausgesperrten zu beschließen. — Sowohl der Ortsausschuß alsder Generalrath können zur Beilegung der Differenz auch andereMittel als eine Deputation, wie z. B. die Vermittelung von an-gesehenen nnbetheiligten Personen, benutzen. In keinem Falle istder Generalrath verpflichtet, die Arbeitseinstellung zu beschließen;derselbe hat vielmehr auf die Zeit- und Geschästsverhältnisse ge-bührende Rücksicht zu nehmen und kann in Folge derselben den Aus-trag der Differenzen auf eine gelegenere Zeit vertagen.
8- 47.
Betrifft die Aussperrung oder Arbeitseinstellung mehr als100 Mitglieder, so hat nach Verlauf von vier Wochen der Ge-neralrath an den ständischen Ausschuß des Gewerkvereins-Verbandeszu berichten und die statutenmäßige Unterstützung des Verbandes zubeantragen. Erfolgt diese Unterstützung nicht, und sind die Fondsdes Maschinenbauarbeiter-Gewerkvereins bereits stark angegriffen, sohat der Generalrath die Wiederaufnahme der Arbeit anzuordnen,womit das Aufhören der Hülfsgelder allgemein eintritt. Nur durchdie Generalversammlung resp, die allgemeine Mitglieder-Abstimmungkann in diesem Falle beschlossen werden, daß die Arbeitseinstellungvermittelst außerordentlicher Beiträge, Anlehen oder sonstige Mittelweitergeführt werden soll.