Anlage III.
313
K. 48.
Ist während einer Aussperrung oder Arbeitseinstellung gegrün-detete Aussicht, daß anderswo Arbeit für ein feierndes Mitglied zufinden ist, so muß ein unverheiratetes Mitglied auf Anordnung desGeneralsekretärs binnen drei Tagen nach jenem Orte reisen, ein ver-heiratetes Mitglied binnen höchstens 14 Tagen, und ist jedes aufdiese Weise reisende Mitglied außer dem gewöhnlichen Hülfs-geld auch zum Empfang der Reiscspcsen aus der Vereinskasse be-rechtigt; den Betrag derselben hat der Ortsausschuß gemäß möglichstbilliger Beförderung festzustellen. — Findet sich auch an dem Orte,wohin das Mitglied dirigirt ist, keine Arbeit, so hat der dortigeOrtssekretär Mit Zustimmung des Generalsekretärs entweder dieRückreise oder die Reise an einen dritten Ort, wo Aussicht auf Be-schäftigung ist, anzuordnen und in beiden Fällen das nöthige Reise-geld anzuweisen. Für die etwa nöthig werdende spätere Uebersiede-lung der Familien verheirateter Mitglieder zahlt der Gewerkvereingleichfalls ein noch näher zu bestimmendes Reisegeld. — Mitglieder,welche abzureisen sich weigern, verlieren dadurch den Anspruch aufdas HülfSgeld während der betreffenden Aussperrung oder Arbeits-einstellung, nicht aber die Mitgliedschaft.
§- 49.
Entsteht eine allgemeinere Arbeitslosigkeit in Folge von Ge»schäftsstockung, so hat der Ortsausschuß resp. Gcneralrath mög-lichst in Verbindung mit den Arbeitgebern des GeWerks und dengleichfalls betroffenen andern Gewerkvcrcinen geeignete Mittel zurmöglichsten Abhülfe, wie z. B. Uebersiedelung und Auswanderung,energisch zu ergreifen. — In außerordentlichen Nothfällen beschließtder Generalrath auf Antrag der Ortsausschüsse eine Unterstützungaus der Kasse des Gewerkvercins.
Arbeitsstatistik und Arbeitsvermittlung.
§. 50.
Die Ortssekretäre haben nach Maßgabe allgemeiner Formulareallmonatlich über die Höhe der Löhne, die Dauer der Arbeitszeit,den Gang des Geschäfts, die Anzahl der Lehrlinge und alle anderenfür die Lage der Maschincnbau»Arbeiter an ihrem Orte erheblichenVerhältnisse nach genauer Erkundigung an den Generalsekretär zu