Anlage V.
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geht fort, wenn auch vielleicht nicht ganz in der Ausdehnung, biser andere Arbeiter angenommen hat; der Arbeiter hingegen istmeistens in der Lage, daß er verkommen muß, wenn er nicht aufdie ihm vorgelegten Bedingungen eingeht oder rasch sonstige Be-schäftigung findet; er kann meistens nicht warten. Allein nach dem-selben Prinzip und aus ganz gleichen Gründen, wie denjenigen Ar-beitern, welch dies zu thun wünschen, in ausgedehntestem Maßegestattet wird, gegen ihre Arbeitgeber unter sich Verabredungen zutreffen, muß andererseits auch solchen Arbeitern, welche von jenen.Verabredungen nichts wissen wollen, ein gleiches Recht gesichert wer-den, ihre Arbeit mit vollständiger Freiheit, so wie jeder einzelne essür gut hält, zu verwerthen. Und es ist um so wichtiger, daß dasGesetz dem außer dem Gewerkverein stehenden Arbeiter in der freienbeliebigen Verfügung seiner Arbeit schützt, da er, allein stehend, umso weniger befähigt ist, sich selbst zu schützen.
Als leitender Gesichtspunkt sür die Gesetzgebung muß nach An-sicht der Commission festgehalten werden, daß dieselbe, außer !>emerforderlichen Schutze für solche, die sich selbst zu schützen nicht imStande sind, nichts weiter zu thun habe, als Jedem mit Unpar-teilichkeit die unbehinderte Ausübung seiner Erwerbsthätigkeit zusichern. Das Gesetz müsse demnach dem Arbeiter das Recht zuer-kennen, beliebig über seine Arbeit zu verfügen, dem Kapitalistenüber sein Kapital, dem Unternehmer über seine produktiven Faktoren,gerade wie jeder von ihnen, sei es individuell sür sich, oder auch inGenossenschaft mit Anderen, in seinen« Interesse es für das Bestehält; unbekümmert darum, ob jeder nun auch wirklich verständigsür sein Interesse und für den allgemeinen Nutzen sorge, oder dasGegentheil thue. Das öffentliche Interesse werde am besten gewahrt,wenn jeder der erwähnten Klassen überlassen bleibt, zu thun, wassie sür das Nichtigste halten, ohne daß das Gesetz sich irgend weitereinmischt, als nothwendig ist, um die Rechte Anderer zu schützen.Die Gestattung von Arbeiter-Verabredungen könne zu Mißbräuchensühren, indem namentlich das Bewußtsein der dadurch erlangtenMacht gewiß mitunter zu unverständigen Forderungen verleite, denender Unternehmer sich lieber zeitweilig fügt, statt den Verlust unddie Nachtheile eines Stillstandes seiner Fabrik zu tragen, wennsolches auch zu seinem Ruin gereichen kann. Dies sei, bemerkt dieCommission, indeß nicht immer der Charakter der Arbeitseinstellungen,