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Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes / Ludwig Bamberger
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Anlage V.

und, obschon es richtig sei, daß schließlich und auf die Dauer dieHöhe des Arbeitslohnes durch das Verhältniß zwischen Angebot undNachfrage von Arbeit bestimmt werden müsse, so scheine doch guterGrund zu der Annahme, daß in den letzten Jahren die Strikeseinigen Einfluß auf den Arbeitslohn geübt hatten, so daß er raschergestiegen sei, als es ohne sie geschehen wäre; aber dieser Einfluß seiohne Zweifel sehr überschätzt worden. In vielen Fällen jedoch habedie Einmischung der Gewerkvereine offenbar sowohl den Arbeiternwie den Unternehmern schwere Verluste zu Wege gebracht, alleindiese Uebel seien von der den arbeitenden Klassen einzuräumendenFreiheit nun einmal nicht zu trennen, und müsse die Heilung der-selben ihrer wachsenden Erfahrung und Einsicht überlassen bleiben.

Als einen eigenthümlichen Mißbrauch rügt der Bericht das sog.xiaketlllA," was die Gewerksvercine bei Arbeitseinstellungen inAnwendung bringen und darin besteht, daß die sinkenden ArbeiterAbtheilungen an allen Zugängen der betreffenden Fabriken aufstellen,um'sich die Arbeiter, welche kommen oder weggehen, zu merken undsie bestimmen zu suchen, dort nicht zu arbeiten. Es wird daranerinnert, daß die bestehenden Gesetze ausreiche», eine Bestrafung derbei solchem Verfahren leicht vorkommenden Mißbräuche herbeizu-führen, wie motivirte richterliche Entscheidungen ^bei der Arbeits-einstellung der Londoner Schneidergesellen im Jahre 1867 heraus-gestellt hätten; neue Gesetze seien also hierfür nicht erforderlich.

Für ein in Bezug auf die Gewerkvereine zu erlassendes neuesGesetz glaubt die Commission im Allgemeinen folgende Bestimmungenhervorheben zu müssen.

Es soll künftig keine Verabredung zwischen Personen zu demBehufe, die Bedingungen festzustellen, unter denen sie Arbeit nehmenoder geben wollen, ungesetzlich sein nur aus dem Grunde, daß ihreWirkung in einer Beschränkung des GeWerks bestehe, jedoch mit demVorbehalt, daß eine solche Uebereinkunft unverbindlich ist. In sofern die Verabredung eine Verletzung bestehender Kontrakte betrifft,oder eine Weigerung enthält, mit einer bestimmten Person zusammen-zuarbeiten oder eine solche zu beschäftigen, soll das hierfür aus-reichende bestehende Gesetz in Geltung bleiben. Gleiches wird em-pfohlen hinsichtlich des Verbots, Andere in der beliebigen freienVerwendung ihrer Arbeit oder ihres Kapitals irgend wie zu hindernoder zu belästigen. Da die Erfahrung bewiesen habe, daß unter