Anlage V.
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Umständen durch die Gewerk-Verabredungen leicht Fälle von Beein-trächtigungen und Freveln vorkommen, wo die hierdurch beschädigtenPersonen in ihrer individuellen Stellung durch Rücksichten auf diedamit verknüpften Unkosten, Mühe und Gefahr abgeschreckt werden,an die Gerichte zu gehen, wird empfohlen, um die Sicherheit derPerson und des Eigenthums wirksam zu wahren, daß die Verfol-gung solcher Fälle von Staatswegen und auf öffentliche Kosten durcheinen zu ernennenden Staatsanwalt zu geschehen habe.
Was die Wirksamkeit der Gewerkvereine hinsichtlich ihrer all-gemeinen wohlthätigen Zwecke anlangt, wird vorgeschlagen, durchdas Gesetz jedem derselben die Erlangung der Registrirung und derdamit verbundenen Nechtswohlthaten und Vortheile, welche denUnterstützungs-Gesellschasten zustehen, zu gestatten, wofern der In-halt der Statuten nicht Bedenken hervorruft. Dahin gehört 1) Ver-bot der Beschäftigung von Lehrlingen oder Beschränkung der Zahlderselben; — S) Verbot der Einführung oder einer ausgedehnterenBenutzung von Maschinen bei einem GeWerke; — 3) Verbot für dieMitglieder, in Accord zu arbeiten, oder in Gemeinschaft mit solchenPersonen, die nicht Mitglieder der Gewerkvereine sind, zu arbeiten;— 4) Ermächtigung der Vorstände des Vereins, sich durch Unter-stützungen aus der Vereinskasse, der Arbeiter in anderen Gewerk-vereinen anzunehmen, welche die Arbeit eingestellt haben, oder sonstmit ihren Arbeitgebern im Streite sind.
Die Commission giebt schließlich anheim, ob es nicht rathsamsei, um bei den Gewerkvereinen die wünschenswerthe Trennung des-jenigen Theils ihrer Fonds, welcher für rein wohlthätige Zwecke be-stimmt ist, von den übrigen Geldern zu befördern, denselben danndie Zulassung zur Registrirung und betreffenden gesetzlichen Gleich-stellung mit den Unterstützungs-Gesellschasten zu gestatten, wenn siesolche Trennung ihrer Kassen vornehmen und den entsprechendenVorschriften nachkommen.
Die Commission bemerkt, daß sie bei ihren Vorschlägen für dieGesetzgebung die Frage der Nützlichkeit der Gewerkvereine nicht alsmaßgebend betrachtet habe. Nach ihrem Dafürhalten erscheint eszweifelhaft, ob die Rein - Einnahmen der bei den Gewerksvereinenbetheiligten Arbeiter, im Ganzen genommen, durch die Wirksamkeitdieser Vereine gesteigert oder verringert worden; sicher aber sei, daßin vielen Fällen große Massen von gewöhnlichen Arbeitsleuten, die