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Anlage V.
bei den Vereinen ganzlich unbetheiligt gewesen und auf deren Vor-gehen gar keinen Einfluß gehabt hätten, durch die von den Vereinenverursachten Strikes in große Noth gerathen seien.
Die Commission äußert sich dann auch über die bisher ver-suchten Auskunftsmittel, um den Strikes vorzubeugen. Ueber dasPrinzip der Produktions-Genossenschaften (manukaeturiiiA Partner-sluxs on tlis eooxerative xrinoipls) wird bemerkt, daß man dieser-halb die zu machenden praktischen Erfahrungen noch abzuwartenhabe, daß aber, um das System erproben zu können, eine Aende-rung der bestehenden Gesetze nicht nothwendig erscheine. Was denvon den Herren Briggs Co. in ihren Kohlenwerken seit Juli 1365unternommenen vielbesprochenen Versuch anlangt, welche ihr Geschäftin eine Aktien-Gesellschast mit beschränkter Verbindlichkeit umgewandeltund bis zu einem Drittel des Kapitals ihren Arbeitern eine beliebigeBetheiligung mittels kleiner Aktien angeboten haben, mit der fer-neren Bestimmung, daß, wenn der Reingewinn 10 Proc. übersteigt,die Hälfte des Ueberschusses unter alle ihre Arbeiter nach Verhältnißihres verdienten jährlichen Lohnes als „Bonus" vertheilt werdensolle, so enthalten die Protokolle hierüber ausführliche Darlegungender Unternehmer und auch bestätigende Aussagen einiger betheiligterArbeiter. Seit Einführung dieses Systems lobschon bis jetzt nurder zehnte Theil der Arbeiter Aktien genommen hat) sind in jenenKohlenwerken die vordem häufigen Strikes nicht mehr vorgekommen;es besteht zwischen den Arbeitern und den Herren Briggs ein freund-licheres Verhältniß und die Arbeiter sind fleißiger und achtsamergeworden; das Vereinswesen hat dort aufgehört. Die Commissionglaubt aber, daß die bisherige Erfahrung, zumal sie in eine ver-gleichsweise günstige Periode des Kohlengeschäfts falle, noch von zukurzer Dauer sei, um iiber den dauernden Erfolg eines solchenSystems schon jetzt urtheilen zu.können. Aber auch angenommen,daß der Erfolg des cooperativen Systems sich im Laufe der Jahrebewähre, so dürfe man nicht vergessen, daß es sich auf das Prinzipbegründe, den Gewinn des Unternehmers zu beschränken und demArbeiter außer seinem gewöhnlichen Lohne einen Antheil am Ge-winne des Geschäfts zu geben, ohne ihn dabei dem Risico des Ver-lustes auszusetzen. Man werde mit Grund annehmen dürfen, daßmanche Kapitalisten der Chance von Streitigkeiten mit ihren Arbeiternund selbst von Strikes und zeitweiligen Verlusten den Vorzug geben