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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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?4 Der Vierte Tttul/

keiten einem andern nach Belieben verkauffen / oder sonst übergeben;Jedoch hat der Kauffer oderVbernehmer nicht Macht wegensolcherVeränderung/die Vnterthanen von ihren Erb--Güetern abzuschaffen/sondern er solle die darbey/ allermassen sie dieselbe bey vorigem Grund-Herm innen gehabt (ob gleich der Verkauffer / vnd Vbergeber solchesnit vorbehalten/oder die Kontrahenten schon ein anders mit einanderverglichen hätten) ruhig verbleiben lassen. Jngleichem / wann derGrund-Herr einenGrund nur allein auff gewisse Jahr/oder auffetlicheLeiber hinumb gelassen/vnd dann seine Grundt-ObrigkeitlicheGerech-tigkeit ainem andern zu kauffen geben / sollen dieselben Bestandtleuth/vnd Leibgedings-Genossen/biß zu Endtung jhrer Zeit/ bey denen hin-gelassenen Gütern/ es sey gleich bey der Kauffs - Abred außdruckenlichbedingt/ oder nicht/ vnabgeschafft/ vnd ruhig gelassen werden.

§. 7.

Die Vnterthanen seynd schuldig/jhre noch im Gewalt/ vnd BrodhabendeSöhn/vndTöchter/deren sie zu aignenDiensten nit bedürfftig/oder dieselben sonsten in frembde Dienst geben wolten / jhrem Grundt-Herm vor allen andern in Dienst erfolgen zu lassen; dargegen abersollen dieselben von jhrem Herm/ oder Frawen nicht wie Sclaven/vndLeibaigene/ sondern wie andere freye Ehehalten / vnd Dienstbotten/mit gebührender Kost/ vnd Lohn versehen/ vnd vnterhalten/ auch nachVerfliessung drey Jahren/ wider jhren Willen ferrers zu dienen/nichtgezwungen werden. Ausser dessen/ist denen Vnterthanen jhre Kinderin Statt/ vnd änderst wohin zum studieren / Lernung eines Hand--werchs / oder anderer ehrlicher Sachen/ jedoch mit Vorwissen derObrigkeit/zu schicken / vnverwehrt.

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Angleichen kan der Grund-Hm/seinerverstorbenenVnterthanenhinterlassene Waisen in seine Dienste nehmen/vnd sie/biß auffdas vier-zehende Jahr jhres Alters/ ohne Lidlohn gebrauchen; jedoch ist er die-selbe mit nothwendiger Vnterhalt- vnd Kleydung/ ohne Entgelt jhreöetwo habendenErbtheils/zu versehen schuldig.Wann sie aber das vier-zehendeZahr jhreö Alterö erfüllt/seynd sie darüber dreyWaysen Jahr/gegen gebührendem Lidlohn zu dienen / verbunden / ferrer aber kön-nen sie von der Obrigkeit/zu dienen/wider jhrem Willen nicht a^^ten werden; allermassen solches auch in Vnserer Gerhabschafftö- Ord-nung/in demSechsten SdeßNeundtenTittels/vorgesehenworden.Jm

übrigen/