?4 Der Vierte Tttul/
keiten einem andern nach Belieben verkauffen / oder sonst übergeben;Jedoch hat der Kauffer oderVbernehmer nicht Macht wegensolcherVeränderung/die Vnterthanen von ihren Erb--Güetern abzuschaffen/sondern er solle die darbey/ allermassen sie dieselbe bey vorigem Grund-Herm innen gehabt (ob gleich der Verkauffer / vnd Vbergeber solchesnit vorbehalten/oder die Kontrahenten schon ein anders mit einanderverglichen hätten) ruhig verbleiben lassen. Jngleichem / wann derGrund-Herr einenGrund nur allein auff gewisse Jahr/oder auffetlicheLeiber hinumb gelassen/vnd dann seine Grundt-ObrigkeitlicheGerech-tigkeit ainem andern zu kauffen geben / sollen dieselben Bestandtleuth/vnd Leibgedings-Genossen/biß zu Endtung jhrer Zeit/ bey denen hin-gelassenen Gütern/ es sey gleich bey der Kauffs - Abred außdruckenlichbedingt/ oder nicht/ vnabgeschafft/ vnd ruhig gelassen werden.
§. 7.
Die Vnterthanen seynd schuldig/jhre noch im Gewalt/ vnd BrodhabendeSöhn/vndTöchter/deren sie zu aignenDiensten nit bedürfftig/oder dieselben sonsten in frembde Dienst geben wolten / jhrem Grundt-Herm vor allen andern in Dienst erfolgen zu lassen; dargegen abersollen dieselben von jhrem Herm/ oder Frawen nicht wie Sclaven/vndLeibaigene/ sondern wie andere freye Ehehalten / vnd Dienstbotten/mit gebührender Kost/ vnd Lohn versehen/ vnd vnterhalten/ auch nachVerfliessung drey Jahren/ wider jhren Willen ferrers zu dienen/nichtgezwungen werden. Ausser dessen/ist denen Vnterthanen jhre Kinderin Statt/ vnd änderst wohin zum studieren / Lernung eines Hand--werchs / oder anderer ehrlicher Sachen/ jedoch mit Vorwissen derObrigkeit/zu schicken / vnverwehrt.
5 8-
Angleichen kan der Grund-Hm/seinerverstorbenenVnterthanenhinterlassene Waisen in seine Dienste nehmen/vnd sie/biß auffdas vier-zehende Jahr jhres Alters/ ohne Lidlohn gebrauchen; jedoch ist er die-selbe mit nothwendiger Vnterhalt- vnd Kleydung/ ohne Entgelt jhreöetwo habendenErbtheils/zu versehen schuldig.Wann sie aber das vier-zehendeZahr jhreö Alterö erfüllt/seynd sie darüber dreyWaysen Jahr/gegen gebührendem Lidlohn zu dienen / verbunden / ferrer aber kön-nen sie von der Obrigkeit/zu dienen/wider jhrem Willen nicht a^^ten werden; allermassen solches auch in Vnserer Gerhabschafftö- Ord-nung/in demSechsten SdeßNeundtenTittels/vorgesehenworden.Jm
übrigen/