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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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Von der Gmnd-O0rtgkett. 15

übrigen/wofern einem / oder andern Waisen/eine Heyrath zustünde/so solle seine Obrigkeit ihne daran/ohne erheblich/ vnd billiche Vrsa-chen/nicht verhinderlich seyn; wie dann auch kein Grund-Hm/ oderObrigkeit/befugt seyn solle/an statt der Diensten / eine Abfindung inGeldt/ weder von denen Waisen / noch der Vnterthanm Söhn / vndTöchter/zu begehren.

!on Mrund-MWern/vnd MewöIrn.

s. 9.

Je Grund-Herm seynd schuldig über threGü-

ter ordentliche Grund-Bücher zuhalten / vnd selbige zugewissen Zeiten/nach eineö/vnd andern Gelegenheit/ auffihren eignen Vnkosten zu besitzen; jedoch daß aussererheblichenVrsachen/über dreyJahr nicht anstehe.Vnd sollen alle/ vndjede Grund-Holden / die zue selbem Grund-Buch dienstbahr/ ihreDienst dahin entrichten. In solche Grund-Bücher sollen die Besitzerder dienstbahren Gründ/an Nutz/vnd Gwöhr geschrieben / alle für-gehende Veränderungen (an Seitender Grund-Holden/vnd nichtder Grund-Herm zu verstehen) wie auch die Satz-Beschreibungen/eingetragen / auch davon denen inrerellirten Gewöhr/ vnd Satz-Zetl/oder Außzüg /vmb die Gebühr ertheilt werden.

§. IO.

An Nutz / vnd Gewöhr ist niemand zu schreiben/ er habe sich dannzuvor zu deme/ so zu nächst daran geschrieben stehet / genugsamb le^i-rimirc,vnd entweder durch Testament/ oder andern letzten Willen/oder auch durch Verwandtschafft/erwiesen / daß das Grundstück anihne erblich kommen. Wann aber durch Kauff/oder andern rechtmässi-gen cüonnÄA , eine Veränderung beschicht/soll derjenige/ so die neweGwöhr begehrt/eine ordentlich/von seinemGäber schriftlich gefertigt/oder mündliche Aufffandung fürbringen/oder im Fall er damit nichtgefast seyn köndte/ mithabendem Kauffbrieff/oder andern genügsa-men Titul/oder aber mit lebendiger Zeugnuß/darthun / vnd erweisen/daß er solches Guetauffrecht/ vnd redlich an sich gebracht habe / vndsollen alle solche briefliche Vrkundten/ vnd Zeugschafften in glaub-würdigen Abschafften bey dem Grund-Buch fleissig auffbehaltenwerden.

§. 11.Wann