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L. ii.
Wann dem Grund-Hmn in Erb-Men glaubwürdig fürkäme/daß mehr Erben vorhanden / so zu dem Erbguet Spruch/ vnd Gerech-tigkeit haben möchten / so ist er deme/ welcher die Gewähren suecht/solche ehender zu fettigen nicht schuldig / er versichere dann ihne zu-vor/daß er das Grund-Buech dißfahls ohne Nachtheil/vnd Schadenhalten wolle.
5. 12.
In Beschreibung der Gewöhrn/sollen beede Theil / als der Erb-lasser / oder Vbergeber/vnd der Erb/oder Vbernehmer/ mit Tauff-vndZunahmen benennt/wie auch der Titl/dardurch die Veränderung be-fthiecht/Item wo solches Guet gelegen / in welcher Riedt / oder Ge-bürg / die nechste richtige Attrainung / oder Stain / vnd March / auchwas / vnd wie viel / wohin / vnd zu was Zeit im Jahr/davon zuDienstzu reichen/alles klar/vnd lauter vermeldt/vnd einverleibt werden.
§. i Z.
Wann ein Grund-Herr einen Grund / der ihme vmb nicht bezahbten Dienst/oder anderer Vrsachen willen/rechtlich haimbgefallen/vndzuerkennt worden / jemanden auffgeben will / soll er den rechtlichenAußspruch/darinnenjhme solcher Grund zuerkennt/ zu der Gewöhrlegen/vnd darauffdieGewöhr fertigen / wann aber der Grund-Hmden Grund erst von neuem auffgibt/ so ist es an der blossen Gewöhrgenug.
§. 14.
Die Gewöhren können auffviererley Weyß/benenntlichen/1.auffeinen allein / 2. auffMann/vnd Weib/oder andere zugleich / z.mitgesambter Hand/ vnd 4. auffüberleben / ertheilt / vnd genommenwerden.
S. 15.
Wann jemand allein an Nutz/vnd Gwöhr geschrieben wird/so ge-hört das Gut ihme allein zu/ vnd wann er dasselbe in Lebzeiten nichtveräusert/fällt es nach seinem Tode/ ohne Geschäfft / auff dessen Erben/ob schon deren in der Gwöhr nicht wäre gedacht worden.
S. l6.
Wann ein Mann / sampt seinem Weib / oder sonst ihrer mehr zu-gleich / an Nutz/vnd Gwöhr gebracht / so ist ihnen das Grundstuck zugleichen Theilen zuständig/vnd wann eines vnter ihnen mit Todt ab-gehet/ so fällt sein Theil auff dessen Erben / oder wem er es etwann
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