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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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16 DerVterdteTttul/

L. ii.

Wann dem Grund-Hmn in Erb-Men glaubwürdig fürkäme/daß mehr Erben vorhanden / so zu dem Erbguet Spruch/ vnd Gerech-tigkeit haben möchten / so ist er deme/ welcher die Gewähren suecht/solche ehender zu fettigen nicht schuldig / er versichere dann ihne zu-vor/daß er das Grund-Buech dißfahls ohne Nachtheil/vnd Schadenhalten wolle.

5. 12.

In Beschreibung der Gewöhrn/sollen beede Theil / als der Erb-lasser / oder Vbergeber/vnd der Erb/oder Vbernehmer/ mit Tauff-vndZunahmen benennt/wie auch der Titl/dardurch die Veränderung be-fthiecht/Item wo solches Guet gelegen / in welcher Riedt / oder Ge-bürg / die nechste richtige Attrainung / oder Stain / vnd March / auchwas / vnd wie viel / wohin / vnd zu was Zeit im Jahr/davon zuDienstzu reichen/alles klar/vnd lauter vermeldt/vnd einverleibt werden.

§. i Z.

Wann ein Grund-Herr einen Grund / der ihme vmb nicht bezahbten Dienst/oder anderer Vrsachen willen/rechtlich haimbgefallen/vndzuerkennt worden / jemanden auffgeben will / soll er den rechtlichenAußspruch/darinnenjhme solcher Grund zuerkennt/ zu der Gewöhrlegen/vnd darauffdieGewöhr fertigen / wann aber der Grund-Hmden Grund erst von neuem auffgibt/ so ist es an der blossen Gewöhrgenug.

§. 14.

Die Gewöhren können auffviererley Weyß/benenntlichen/1.auffeinen allein / 2. auffMann/vnd Weib/oder andere zugleich / z.mitgesambter Hand/ vnd 4. auffüberleben / ertheilt / vnd genommenwerden.

S. 15.

Wann jemand allein an Nutz/vnd Gwöhr geschrieben wird/so ge-hört das Gut ihme allein zu/ vnd wann er dasselbe in Lebzeiten nichtveräusert/fällt es nach seinem Tode/ ohne Geschäfft / auff dessen Erben/ob schon deren in der Gwöhr nicht wäre gedacht worden.

S. l6.

Wann ein Mann / sampt seinem Weib / oder sonst ihrer mehr zu-gleich / an Nutz/vnd Gwöhr gebracht / so ist ihnen das Grundstuck zugleichen Theilen zuständig/vnd wann eines vnter ihnen mit Todt ab-gehet/ so fällt sein Theil auff dessen Erben / oder wem er es etwann

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