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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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VottderGmttd-Obrlgkelt. 1/

durch letzten Willen verschafft hat/jedoch dem Vberlebenden die Ablö-sung/nach billicher Schätzung/vorbehalten; e6 wären dann Eheleibli-che Kinder verHanden/denen deß Verstorbenm Theil zufiele/ in wel-chem Fall die Ablösung/ohne der Kinder/oder ihrer Gerhaben Einwil-ligung/nit statt hat. JnLebzeiten aber/ solle eins/ohne deß andernVor-wissen/vnd Willen/seinen Theil durch Verfauff/Tausch/ Versatz / oderandere eonrm6t,zu veräussern nichtMacht haben; hingegen auch ei-nes/das andere/an dervorhabendenVeräusserung/ohne erheblicheVrsachen/nicht hindern. Vnd wann destwegen zwischen Mann /vndWeib / oder andern/Stritt entstundte/worüber sie sich in Güte nichtvergleichen könten/ soll die Entscheidung / nach Beschaffenheit derSachen/entweder der Grund-Obrigkeit/oder der Inttan?, vnter wel-che beede Persohnen gehören / zuestehen.

K. 17.

Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen/oder andern / auffgesamb-te Hand gestellt ist/so ist ihnen das Guet auff gleichen Theil zuestän-dig / vnd hat/ nach eines /oder andern Ableiben / die überlebende Per-sohn selbiges ihr lebenlang völlig zu gemessen; jedoch sollen die con-narrende Persohnen dieser auff Leibs lebenlang gebührenden Nutz-nießung halber/ bey denen/auffgesambteHand auffrichtenden Ge-wöhren/ jedesmahl ceiciorirc, vnd erindert/ solches auch in denenGewöhrs-lnttrulNLnren außtrucklich einverleibt werden. Wannaber die überlebende Persohn auch mit Todt abgehet / so fallt ihrTheil auffihre Erben/oder wem sie es etwan verschaffthat / vnd derübrige Theil ist deß vorher verstorbenen Erben/oder wem ers vermachthat/gehörig.

§. 18.

Wann die Gewöhr zwischen Eheleuthen / oder andern / auffVber-leben gestellt / vnd eines davon mit todt abgehet/ so fallt das Guetüuffdie überlebende Persohn völlig/ vnd tan ein Theil / ohne deß an-dern Einwilligung/ hierinnen kein Enderung fürnehmen; jedoch al-les mit dem Verstandt / daß weder bey disem^ noch im vorigen Fallder gesambten Hand/denen etwan verhandenen Kindern/ an ihrer na-türlichen Crbgebührnuß dardurch ichtes entzogen werden solle.

§. 19.

Die Geistlichen / als Prcelathen / Pfarrer / vnd öeneöciaten / sol-len/so offt sich mit ihrer Persohn eine Veränderung zuetragt: die Or-dens Persohnen aber / so veränderliche Vorsteher haben / wie auch die

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