18 Der Vierte Titul/
Zöchen/Bruderschafften/vnd Gemaindten/ in zehen Jahren ein mahl/alle andere aber bey nechster Besitzung jedes Grund-Buchs auff demLand/die Gewöhr nehmen;widrigen falls/ so offt solches vnterlassenwird/für jedesmahl zum Wandl 45.Kreutzer/vnerachtetsonsten derGrund-Dienst ordentlich entrichtet/ zu bezahlen schuldig seyn; es wäredann einer/oder ander/ auß erheblichen Vrsachen hieran verhindertworden.
L. 20.
Ein Grund-Herr kanauch ohne vorgehende rechtliche Erkant-nuß keinen Grund einziehen / sondern wann er vernmint / daß ihme einGrund / wegen nicht bezahlter Dienst / oder anderer Vrsachen halber/haimbgefallen/stehet ihm bevor/ ein vnpartheyisches Grund-Rechtniderzusetzen / vor demselben seine Spruch vorzubringen / vnd darübermit Vernehmung der Incerellirten Parthey/ welcher der Grund an-gesprochen wird / rechtlicher Ordnung nach/ erkennen zu lassen; jedochdem beschwärden Theil die ^ppcllanon an Vnsere N. Oe. Regie-rung vorbehalten. In Vnterlassung dessen / kan er von dem Grund-holden / bey gehöriger Inttan? eines Gewalts beklagt werden / vnd ister dem Grundholden/den eingezogenen Grund / sambt der auffgeho-benen Nutzung/vnd deren/ so auffgehebt werden können/widerumbenabzutretten / auch sich mit ihme vmb den erwisenenGewalt/verursachteLxx»en8. Vnkosten / vnd Schäden / nach billichen Dingen / oder Ge-richtsmässigung/zu vergleichen/schuldig/sodann mag er gleichwohlwegen dervermainten Fälligkeit/ die rechtliche Erkantnuß/ wie obengemelt/fürgehen lassen.
F. 21.
Zu Ersetzung eines solchenGrundrechts/ soll der Grund-Hm eineverständige/ vnpartheyische Persohn zum Richter / vnd neben dem-selben wenigist noch vier andere / gleichfals verständig-vnd vnpar-theyische Persohnen/zu Beysitzern erkiesen/ welche die / ihnen auffge-tragene Erkantnuß entweder allhie/oder auffdemLand bey derGrund?Obrigkeit / oder anderwerths / nach ihrer Gelegenheit / jedoch nichtausser Lands / fürnehmen mögen.
S. 22.
Wann dem Grund-Herm/wegen vnbezahlter Dienst/ vnd alsoauß verschuldten deß GrundholdS / ein Grund / oder Guet zugespro-chen wird / so hat er dieselbe Außständ/ an dem Dienstmann absonder--lich nicht zu begehren/sondern muß sich mit dem zugesprochenen/ vndeingezogenen Guet begnügen lassen; hingegen ist ihme/ neben solchem
Grund