Von der Grund-Obngkett. 19
Grund auch die etwann darein verwendte Verbesserung verfallen/vnd er destwegen dem Dienstmann ainige Erstattung zu thun nichtschuldig.
§- 2z.
Eö istzwarimBuchvonLvncra^en/Tit. 14. 12. geordnet/daß/wann ein Grund-Herr seine Dienst-vnd Grundsorderungen überdrey Jahr lang / vnd öffters beruften/ von dem Dienstmann nicht be-kommen tönte/ er in denen überlendten/ den Grund mit Besetzung ei-nes Grundrechts einzuziehen befuegt seye; jedoch sollen die Grund-Richter bey der Erkantnuß wohl in acht nehmen / vnd die Fälligkeitdißfals änderst nicht erkennen/ als wann sich befindet / daßderZinß-Mann die Dienst fürsetzlich/ vnd muthwilliger Weiß/ so lang anstehenlassen/ vnd dem Grund-Herrn vorenthalten/ eö waren dann verzückte/oder Fall-Dienst/ welche nach eines jeden Orths alter Gerechtigkeit/vnd Gebrauch abzustatten seynd.
24.
Die übrige Vrsachen zur Fälligkeit eines Grunds/ auch was son-sten der Grund-Obrigkeit weiters anhängig/ vnd allhier nicht außge-truckt ist/hat man auß jetztgedachtem Buech von Lomr^en im 15.Titl/ mehrers zu vernehmen.
S- 25.
So viel aber der Statt Wienn/ auch anderer Statt/vnd MarcktGrund-Buchs-Ordnung betrifft/ lassen wir es bey deme/ wie es biß-hero gehalten worden/ noch ferrers also verbleiben.
Won der Kund-UuM Mx/vnd
GebHren.
§.26.
Achdeme Wir wahrgenommen / daß nicht allein bey Vn-ftrn Landsfürstlichen / wie auch bey gemainer StattWienn / vnd andern Vnsern Landsfürstlichen Stätt-vnd Märckten/ sondern fast bey allen/ vnd jeden Grund-Obrigkeiten deß gantzen Lands/ mitRaichung der Grund-BuechsTaxen ein grosser Vnterschied gehalten wird: neben deme auch bey etli-chen derselben vielfältige Beschwär - Staigerung / vnbilliche Lxaätio-nen/vndMißbräuch vnterlauffen:Als wollenWir zwar bey deren vonWienn: Wie auch anderer/ in der Statt befindlicher Grund-Ohrig-
L 2 keiten/